Rechtsprechung
LG Berlin, 22.05.2019 - 64 S 2/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 535 BGB, § 543 BGB, § 569 BGB
Wohnraummiete: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mieters wegen Erkrankung - mietrechtsiegen.de
Fristlose Mietvertragskündigung des Mieters wegen Erkrankung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Krankheit ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine fristlose Kündigung des Mieters wegen Demenz
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Krankheit ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung! (IMR 2020, 53)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2018 - 205 C 172/18
- LG Berlin, 22.05.2019 - 64 S 2/19
- LG Berlin, 27.06.2019 - 64 S 2/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 25.07.2008 - 24 W 53/08
Gewerbliches Mietrecht: Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei schwerer …
Auszug aus LG Berlin, 22.05.2019 - 64 S 2/19
Auch eine schwere Erkrankung des Mieters berechtigt diesen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages (OLG Düsseldorf MDR 2001, 83; OLG Düsseldorf GE 2008, 1195), da der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt. - OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 186/99
Kündigung des Mieters wegen schwerer Erkrankung
Auszug aus LG Berlin, 22.05.2019 - 64 S 2/19
Auch eine schwere Erkrankung des Mieters berechtigt diesen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages (OLG Düsseldorf MDR 2001, 83; OLG Düsseldorf GE 2008, 1195), da der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt. - AG Calw, 11.05.1999 - 7 C 1251/98
Verkürzung der Kündigungsfrist eines Mietvertrages aus Treu und Glauben bei …
Auszug aus LG Berlin, 22.05.2019 - 64 S 2/19
Im Übrigen erschiene auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im vorliegenden Fall eine Kündigungsfrist von 3 Monaten als angemessen (vgl. auch AG Calw NZM 2001, 96), wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung hätten erklären können, da bereits ab Januar 2017 die Nutzungsänderung eingetreten ist.